Fragen Sie uns nach den aktuellen Angeboten und lernen Sie ganz neue Seiten der Radiowerbung kennen!

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Radio/Tele FFH

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Radio/Tele FFH GmbH & Co. Betriebs-KG, nachstehend Radio/Tele FFH genannt:

1. Geltungsbereich

a.) Alle Aufträge und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 
b.) Werbefunkauftrag im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und Radio/Tele FFH über die Sendung von Werbespots eines Werbungtreibenden auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste der Radio/Tele FFH. Diese wird mit Ihrem gesamten Inhalt Bestandteil des zu schließenden Vertrages. 
c.) Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass seine Daten von der Radio/Tele FFH gespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes. 
d.) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden von der Radio/Tele FFH ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Ausführung von Leistungen durch die Radio/Tele FFH bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen des Auftraggebers.

2. Angebot und Vertragsschluss

Angebote der Radio/Tele FFH erfolgen grundsätzlich freibleibend, d.h. sie stellen lediglich die Aufforderung an den Auftraggeber dar, eine Bestellung aufzugeben. Der Vertrag kommt sodann mit schriftlicher Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch die Radio/Tele FFH zustande, auch wenn die Platzierung der Werbung noch nicht festgelegt wurde (Auftragsbestätigung). Er enthält Angaben über den Auftraggeber, den Werbungtreibenden, das Buchungsvolumen, die Spotlänge sowie in der Regel die Werbestunde. Die Platzierung der Werbung wird im Einvernehmen mit dem Auftraggeber vorgenommen, ansonsten nach billigem Ermessen unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers der Radio/Tele FFH. Konkurrenzausschluss kann in keinem Fall wirksam vereinbart werden.

3. Sendezeiten und Programmänderungen

a.) Die vereinbarte Sendezeit wird nach Möglichkeit eingehalten, wobei jedoch eine Gewähr für die Ausstrahlung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Werbestunde oder in bestimmter Reihenfolge innerhalb eines Werbeblockes nicht gegeben wird. Etwas anderes gilt nur, wenn dies schriftlich verlangt und von der Radio/Tele FFH schriftlich bestätigt worden ist. 
b.) Fällt ein Termin aus programmlichen Gründen, wegen technischer Störung, höherer Gewalt oder sonst vom Sender nicht zu vertretender Umstände aus, so wird die Werbesendung im Rahmen der programmlichen Möglichkeiten entweder vorverlegt oder nachgeholt. Der Auftraggeber wird unverzüglich darüber unterrichtet, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine zeitliche Verschiebung innerhalb derselben Werbestunde.

4. Rücktrittsmöglichkeit

Mit der Auftragsbestätigung gemäss Ziffer 2 wird der Werbefunkauftrag als Festauftrag angenommen. Der Auftraggeber kann aber schriftlich bis zu 4 Wochen vor dem ersten Ausstrahlungstermin von dem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Werbespottermine verschieben. Danach ist eine Stornierung/Verschiebung nur mit Zustimmung der Radio/ Tele FFH zulässig.

5. Zurückweisung von Werbefunkaufträgen

Radio/Tele FFH behält sich das Recht vor, Werbefunkaufträge oder auch einzelne Werbespots abzulehnen. Dies gilt insbesondere, wenn ihr Inhalt gegen rechtliche Bestimmungen verstößt oder im Sinne des § 7 Abs. 9 RStV aus politischen, weltanschaulichen oder religiösen Gründen unzulässig ist. Radio/Tele FFH kann den Auftrag auch ablehnen, wenn die Ausstrahlung wegen der technischen Qualität des Tonträgers unzumutbar ist. Darüber hinaus kann Radio/Tele FFH Werbefunkaufträge wie auch einzelne Werbespots ablehnen, wenn die Ausführung des Auftrags ihren Interessen entgegensteht. Der Autraggeber wird über die Entscheidung der Nichtausstrahlung umgehend in Kenntnis gesetzt. Ist der abgelehnte Auftrag bereits bezahlt, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückerstattung der hierfür gezahlten Beträge. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

6. Presse-, wettbewerbs- und urheberrechtliche Verantwortung des Auftraggebers

a.) Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Sendeunterlagen im Rundfunk erforderlichen Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an der Werbesendung abgelöst hat und stellt Radio/Tele FFH diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erste Anforderung frei. 
b.) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Werbesendung, insbesondere in presse-, urheberund wettbewerbsrechtlicher Hinsicht, allein. 
c.) Der Auftraggeber stellt Radio/Tele FFH von allen Ansprüchen Dritter, die aus der Sendung eines Werbespots geltend gemacht werden, frei. Der Auftraggeber übernimmt ferner die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme sowie etwaige weitere durch Radio/Tele FFH zu tragenden Verfahrenskosten, welche aus der Abwehr von Ansprüchen Dritter wegen der Sendung eines Werbespots resultieren.

7. Sendeunterlagen und Sendematerial

a.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Sende- oder Werbeunterlagen sowie einwandfreies Sendematerial bis zu den in der jeweils gültigen Preisliste bestimmten Terminen auf seine Gefahr zu liefern. Wenn Werbesendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Sendeunterlagen nicht, verspätet, qualitativ mangelhaft oder falsch gekennzeichnet zugegangen sind, ist die vereinbarte Sendezeit in Rechnungshöhe an Radio/Tele FFH zu vergüten. 
b.) Dem Auftraggeber stehen in dem unter Ziffer 7. a.) bezeichneten Fall keine Ersatzansprüche zu. 
c.) Radio/Tele FFH sichert zu, den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen zu benachrichtigen, wenn Sendeunterlagen oder Werbematerial unbrauchbar sind oder sonst nicht den vertraglichen Vorgaben entsprechen.

8. Aufbewahrungspflicht

Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen, Tonträgern und sonstigen Speichermedien endet für die Radio/Tele FFH mit der Umspielung der angelieferten Werbemittel auf Radio/Tele FFH eigene Speichermedien. Sollte ein Motiv für eine Werbeschaltung mehr als ein Jahr nicht zum Einsatz kommen, ist die Radio/Tele FFH berechtigt, das Werbemittel zu löschen.

9. Gewährleistung

a.) Der Auftraggeber hat den ausgestrahlten Werbespot unverzüglich nach der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsmäßigkeit hin zu überprüfen und Radio/Tele FFH etwaige Beanstandungen unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche. 
b) Der Auftraggeber hat ferner die ihm durch Radio/Tele FFH übermittelte Auftragsbestätigung (vgl. Ziffer 2.) unverzüglich nach Erhalt und unter Berücksichtigung des vorangegangenen Angebots des Auftraggebers auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen und Radio/Tele FFH etwaige Beanstandungen unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche. 
c.) Bei nicht vertragsgemäßer Ausstrahlung, die den Zweck der Werbesendung erheblich beeinträchtigt, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzausstrahlung. Kann mit einer Ersatzausstrahlung der Zweck der Werbesendung nicht mehr erreicht werden, so wird dem Auftraggeber, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, der Wert dieser Werbesendung gutgeschrieben. Eine nicht vertragsgemäße Ausstrahlung liegt z.B. vor, wenn mehr als 10% der technischen Reichweite, die für die IVW-Prüfung dokumentiert wurde, nicht erreicht wurde oder eine Ausstrahlung in verminderter Qualität erfolgte. 
d.) Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. e.) Gewährleistungsrechte verjähren nach 12 Monaten.

10. Haftung

a.) Die Radio/Tele FFH haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Radio/Tele FFH, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 
b.) Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11. Rechnungsstellung / Zahlungen / Preisänderungen

a.) Die Berechnung von Werbefunkaufträgen erfolgt auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste. 
b.) Werbeschaltungen werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Die Rechnungsbeträge sind 14 Tage nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Sofern zwischen Rechnungslegung und dem Tag der Werbeschaltung ein Zeitraum von weniger als 14 Tagen verbleibt, so sind die Forderungen drei Tage vor Ausstrahlung der jeweiligen Werbeschaltung zur Zahlung fällig. 
c.) Die Höhe der Verzugszinsen beträgt 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, sofern nicht Radio/Tele FFH einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden erleidet. 
d.) Bei Zahlungsverzug ist die Radio/Tele FFH berechtigt, die Durchführung des Auftrages bis zur vollständigen Zahlung zurückzustellen oder zu stoppen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann. 
e.) Bei Zahlungseingang auf ein Konto der Radio/Tele FFH innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Davon erfasst sind auch Zahlungseingänge, die aufgrund einer Radio/Tele FFH erteilten Einzugsermächtigung innerhalb des vorgenannten Zeitraumes erfolgen. Grundsätzlich wird Skonto nur gewährt, wenn sämtliche fälligen Forderungen der Radio/Tele FFH gegen den jeweiligen Kunden beglichen sind. 
f.) Änderungen der Preislisten sind jederzeit möglich. Preisänderungen werden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten dem Auftraggeber bekannt gegeben. Für vereinbarte und bestätigte Werbeaufträge kann der Auftraggeber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifs von noch nicht ausgeführten Auftragsteilen zurücktreten. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich gegenüber der Radio/Tele FFH ausgeübt werden. 
g.) Auf die jeweils gültigen Preise werden bei der monatlichen Rechnungslegung Nachlässe laut Rabattstaffel gemäß dem vereinbarten Auftragsvolumen gewährt. Sie werden spätestens bei Beendigung des Vertragsjahres rückwirkend entsprechend der tatsächlich abgenommenen Sendezeit abgerechnet.

12. Sonstiges

a.) Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag einschließlich Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses ist ebenfalls nur schriftlich wirksam. 
b.) Bei Verträgen mit Kaufleuten, Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Gerichtsstand Frankfurt am Main. 
c.) Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und der unwirksamen Regelung nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichen Ergebnis soweit wie möglich entsprechen.

Bad Vilbel, November 2011