FAQAGB

AGB - wichtig und beachtenswert für ihre erfolgreiche Veranstaltung

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Off Air

der Radio/Tele FFH GmbH & Co. Betriebs-KG, nachstehend Radio/Tele FFH genannt.

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Off-Air verstehen sich als Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Radio/Tele FFH sowie den Informationen zur Auftragsabwicklung. Bei Off-Air Veranstaltungen gelten individuelle vertragliche Leistungen, welche Bestandteil der jeweiligen Auftragsbestätigung sind. Hierbei handelt es sich um Veranstaltungen, bei denen die Radio/Tele FFH mit der Durchführung von Leistungen beauftragt wird.

2. Rechte und Pflichten

a.) Erfüllt der Veranstalter seine Pflichten aus der Vereinbarung nicht oder nicht fristgerecht, kann die Radio/Tele FFH nach Fristsetzung Schadensersatz verlangen und von der Vereinbarung zurücktreten. Die Radio/Tele FFH behält den vollen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Preises, wenn der Veranstalter die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

b.) Der Veranstalter ist dafür verantwortlich und hat dafür Sorge zu tragen, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen am Veranstaltungsort für die Umsetzung der vertraglichen Leistungen der Radio/Tele FFH so beschaffen sind, wie vertraglich festgelegt.

c.) Der Veranstalter sorgt für alle behördlichen Genehmigungen und deren Einhaltung, sowie weitere Auflagen und bezahlt alle anfallenden Gebühren (GEMA, Versicherung, Strom, eigenes Personal etc.). Der Veranstalter versichert, dass der Veranstaltungsort der baupolizeilichen Aufsicht unterliegt, diesen Anforderungen entspricht und die elektrischen Anlagen nach VDE-Richtlinien erstellt und geprüft sind.

d.) Der Veranstalter informiert seine zuständige Haustechnik rechtzeitig und vollständig und veranlasst die sorgfältige Erfüllung der Bedingungen der technischen Voraussetzungen, die durch die Radio/Tele FFH vorgegeben werden. Ein verantwortlicher Ansprechpartner des Veranstalters ist rechtzeitig mit allen Schlüsseln und Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten am Auftrittsort ausgestattet und während der gesamten Zeit vom Aufbaustart bis zum Abbau anwesend bzw. jederzeit telefonisch erreichbar und abrufbar. Sind die technischen und organisatorischen Voraussetzungen am Veranstaltungsort für die Umsetzung der vertraglichen Leistungen der Radio/Tele FFH nicht gegeben und die Radio/Tele FFH kann daraus folgend ihre Leistungen nur teilweise oder gar nicht erbringen, so ist das nicht als Vereinbarungsbruch der Radio/Tele FFH zu bewerten. Die Radio/Tele FFH behält in diesem Fall ihren Anspruch auf Zahlung des vollen vereinbarten Preises gemäß Vereinbarung.

e.) Kommt es vor oder während der Veranstaltung zu unvorhergesehenen Vorfällen, wie z.B. technische Störungen, die vom Veranstalter zu vertreten sind, die eine Durchführung der Veranstaltung für die Radio/Tele FFH unzumutbar oder gar unmöglich machen, ist die Radio/Tele FFH zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt, behält jedoch den vollen Zahlungsanspruch.

f.) Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung, werden beide Partner von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gilt insbesondere Streik im Transportwesen, kriegerische Ereignisse, Stromausfall (ausgenommen sind Stromausfälle, die durch das Betriebsenergienetz des Veranstalters verursacht werden), Versammlungsverbote, Pandemielagen und Naturkatastrophen.

g.) Ist die Radio/Tele FFH aus wichtigem unverschuldeten Grund (Unfall, akute Krankheit etc.) nicht in der Lage, ihre Leistungen oder Teile ihrer Leistungen umzusetzen, ist der Veranstalter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Beide Vereinbarungspartner sind in diesem Fall aus der Vereinbarung bzw. aus diesem Teil der Vereinbarung befreit. Die Radio/Tele FFH ist insbesondere nicht verpflichtet einen gleichwertigen Ersatz zu stellen oder zu organisieren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

h.) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Störungen der Veranstaltung (z.B. Lärm, Randalieren o.ä.) durch Dritte bzw. Konkurrenzveranstaltungen des Veranstalters oder Dritter die Umsetzung der Leistungen der Radio/Tele FFH beeinflussen oder behindern. Sollte dies der Fall sein, kann die Radio/Tele FFH die Leistungserbringung zeitweise unterbrechen oder ohne Verlust des Zahlungsanspruches absagen.

3. Haftung und Schadensersatz

a.) Der Veranstalter haftet für Verletzungen von Besuchern und Beschädigungen an deren Eigentum im Rahmen der Veranstaltung. Die Haftung erstreckt sich nicht auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung durch die Radio/Tele FFH in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Der Veranstalter stellt die Radio/Tele FFH von allen sonstigen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

b.) Vertragliche und gesetzliche Ersatzansprüche des Veranstalters gegenüber der Radio/Tele FFH bei Schäden, die durch Fahrlässigkeit der Radio/Tele FFH verursacht wurden, werden auf die Höhe des vereinbarten Preises beschränkt. Weitergehende Ansprüche gegenüber der Radio/Tele FFH sind ausgeschlossen.

c.) Sollten Schadensersatzansprüche oder Vereinbarungsstrafen aus dieser Vereinbarung von der Radio/Tele FFH gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden, so ist die vereinbarte Summe des Ersatzanspruches bzw. der Vereinbarungsstrafe sofort fällig.

4. Veranstalter und Genehmigungen

a.) Die Radio/Tele FFH ist nicht Veranstalter. Veranstalter ist der Auftraggeber oder ein von ihm zu benennender Dritter. Jegliche Anmeldepflichten bei Behörden und Ämtern entfallen somit für die Radio/Tele FFH, auch die Anmeldung und Abrechnung bei der GEMA sind daher vom Veranstalter zu erbringen. Daraus resultierende Kosten gehen zu Lasten des Veranstalters.

b.) Behördliche Genehmigungen oder ähnliches für Zufahrt- und Parkmöglichkeit werden vom Veranstalter vor der Veranstaltung eingeholt. Der Auftrittsort ist vor Beginn des Aufbaus leer zu räumen und zu säubern, gemäß der getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien auszustatten und bei Auftritt in geschlossenen Räumen bei Bedarf ausreichend zu beheizen.

c.) Der Veranstalter trifft alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Regelungen (z.B. Hygiene- und Abstandsregelungen) und schließt alle erforderlichen Versicherungen ab. Der Veranstalter haftet für die Sicherheit der Künstler, des Moderators, der Techniker, der Mitarbeiter und Promoter der Radio/Tele FFH sowie für das durch die Radio/Tele FFH gestellte Equipment am Veranstaltungsort, soweit die Radio/Tele FFH hier kein eigenes Verschulden trifft.

5. Namen und Inhalt

a.) Die Veranstaltung wird nicht von den Radioprogrammen der Radio/Tele FFH übertragen.

b.) Die Auswahl der Moderatoren erfolgt durch die Radio/Tele FFH und kann aus wichtigem Grund kurzfristig geändert werden.

c.) Der Name und die Logos der Radioprogramme der Radio/Tele FFH sind geschützt und dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung, auch in der Nachberichterstattung, verwendet werden. Das gleiche gilt für Bildmaterial der Veranstaltungen.

d.) Die Radio/Tele FFH stellt sich nicht in den Dienst einer politischen, religiösen oder weltanschaulichen Auffassung. Der Veranstalter garantiert, dass die Radio/Tele FFH nicht aufgrund der Veranstaltung (durch den Veranstalter, durch Sponsoren, Co-Finanziers, ideelle Partner oder andere auftretende Künstler) in Zusammenhang mit der Tätigkeit einer politischen Partei, einer Kirche oder einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppe, Sekte oder Vereinigung gebracht werden kann. Sollte dies der Fall sein, ist die Radio/Tele FFH berechtigt, die Veranstaltung unter Wahrung ihrer Vergütungsansprüche abzubrechen oder abzusagen.

e.) Der Veranstalter gestattet der Radio/Tele FFH den Verkauf von sendereigenen Merchandising-Artikeln sowie das kostenfreie Verteilen von Give-Aways (sendereigene und von Kooperationspartnern) vor und während der Dauer der Veranstaltung.

6. Vertraulichkeit

Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich, keinem Dritten Auskunft über Inhalte der Vereinbarung sowie den vereinbarten Preis zu geben, es sei denn, er ist gesetzlich dazu verpflichtet.

7. Rechnungsstellung

Bei Veranstaltungen erfolgt die Rechnungslegung im Vormonat der Veranstaltung und ist vor der ersten Bewerbung der Veranstaltung fällig. 

Bad Vilbel, März 2023

Tina Braun

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